Bauliche Anlage: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Mai 2020, 19:10 Uhr

Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen ({BayBO 2}} Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach {BayBO 2}} Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

  1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze und Wochenendplätze,
  4. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ({BayBO 2}} Abs. 1 Satz 4).

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