Online-Wahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | Der [[Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl]] aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>{{BVerfG 2 BvC 3/07}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude> | ||
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+ | ==Sicherheitsanforderungen an Online-WahlenQuellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr; [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/ReportePP/pp0037b_pdf.html Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte]</ref>== | ||
+ | *Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein. | ||
+ | *Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen. | ||
+ | *Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können. | ||
+ | *Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben. | ||
+ | *Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden. | ||
+ | *Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden. | ||
+ | *Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden. | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 6. Mai 2020, 13:26 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07</ref> Internetwahlen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Sicherheitsanforderungen an Online-WahlenQuellen: https://www.polyas.de/online-wahlen/sicherheit/zertifikat-online-wahl-software - abgerufen am 06.05.2020 um 15:25 Uhr; Common Criteria Protection Profile BSI-CC-PP-0037 Basissatz von Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte</ref>
- Von der abgegebenen Stimme darf keinerlei Rückschluss auf die Identität des Wählers herstellbar sein.
- Es darf dem Wähler nicht möglich sein, seine Wahlentscheidung gegenüber Dritten zu beweisen.
- Die Wahlberechtigten müssen für die Stimmabgabe eindeutig und zuverlässig identifiziert und authentifiziert werden, sodass nur registrierte Personen aus dem Wählerverzeichnis wählen können.
- Die Wähler dürfen jeweils nur einmal eine Stimme abgeben.
- Stimmen dürfen nicht während der Übertragung im Netzwerk verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
- Stimmen in der Wahlurne dürfen nicht nachträglich verändert, gelöscht oder ergänzt werden.
- Zwischenergebnisse dürfen nicht berechnet werden.
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.<ref>BVerfG, Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Publikationen
Institutionen
Links
Fußnoten
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