Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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*[[Satzung_des_Bürgervereins_Burgkunstadt_e.V.#.C2.A7_9_Mitgliederversammlung|§ 9 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.]] | *[[Satzung_des_Bürgervereins_Burgkunstadt_e.V.#.C2.A7_9_Mitgliederversammlung|§ 9 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.]] | ||
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Version vom 1. Mai 2020, 16:45 Uhr
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (§ 32 Abs. 1 BGB)
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (§ 32 Abs. 2 BGB)
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>