Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}})<ref>Siehe {{B3-1512-31-19}} sowie [https://www.byak.de/data/pdfs/News/News2018/StMI-Vorgriffschreiben_neueVergabegrundsaetze.pdf Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018]</ref>. | Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}})<ref>Siehe {{B3-1512-31-19}} sowie [https://www.byak.de/data/pdfs/News/News2018/StMI-Vorgriffschreiben_neueVergabegrundsaetze.pdf Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018]</ref>. | ||
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Version vom 30. April 2020, 11:54 Uhr
Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30.
Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen
- eine Öffentliche Ausschreibung oder
- eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
rechtfertigen.
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>.
Nach Ziffer 1.1. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sind die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt.
Normen
Verordnungen
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
- Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15
Empfehlung (Bayern)
Nach Ziffer 4.1. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) wird zur Vermeidung von rechtlichen Risiken bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> zur Anwendung empfohlen.
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>