Nicht rechtsfähiger Verein: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Nichtrechtsfähiger Verein nach Nicht rechtsfähiger Verein und überschrieb dabei eine Weiterleitung)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach {{BGB 54}} Satz 1 die Vorschriften über die [[Gesellschaft]] Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach {{BGB 54}} Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als [[Gesamtschuldner]].<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 13: Zeile 14:
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 +
</noinclude>

Version vom 23. April 2020, 08:09 Uhr

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach BGB § 54 Satz 1 die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach BGB § 54 Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Siehe auch