Durchgriffshaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. [[Durchgriffshaftung]]).<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 2</ref> | + | Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 1</ref> Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen [[Rechtsmissbrauch|rechtsmissbräuchlich]] ist (sog. [[Durchgriffshaftung]]).<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 2</ref> |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 23. April 2020, 07:14 Uhr
Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 1</ref> Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
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