Nebenzweckprivileg: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein]]
 
* [[Vereinsautonomie]]
 
* [[Vereinsautonomie]]
 
* [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]]
 
* [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]]

Version vom 20. April 2020, 10:39 Uhr

Den Vorschriften der BGB § 21 und BGB § 22 liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref><ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>