Betriebliche Unterstützungskasse: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
==[[Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein]]==
 
==[[Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein]]==
Überwiegend werden Unterstützungskassen als [[Idealverein|Idealvereine]] eingeordnet. Hauptzweck einer [[Unterstützungskasse]] ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als [[Nicht wirtschaftlicher Verein|nicht wirtschaftliche Vereine]] angesehen<ref>{{VG Augsburg Au 4 K 18.1400}} Abs. 46 mit Verweis auf {{BayObLG 2 Z 40/75}} - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>.  
+
Überwiegend werden Unterstützungskassen als [[Idealverein|Idealvereine]] eingeordnet. Hauptzweck einer [[Unterstützungskasse]] ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer [[betriebliche Altersversorgung|betrieblichen Altersversorgung]]. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als [[Nicht wirtschaftlicher Verein|nicht wirtschaftliche Vereine]] angesehen<ref>{{VG Augsburg Au 4 K 18.1400}} Abs. 46 mit Verweis auf {{BayObLG 2 Z 40/75}} - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>.  
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 20. April 2020, 09:23 Uhr

Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein

Überwiegend werden Unterstützungskassen als Idealvereine eingeordnet. Hauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen<ref>VG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – Au 4 K 18.1400 Abs. 46 mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 03.12.1975 - BReg. 2 Z 40/75 = BayObLGZ 1975, 435 - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62</ref>.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>