Druckwerke: Unterschied zwischen den Versionen

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Druckwerke im Sinn des {{BayPrG}} sind nach {{BayPrG 6}} Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
 
Druckwerke im Sinn des {{BayPrG}} sind nach {{BayPrG 6}} Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
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==Normen==
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*{{BayPrG 6}}
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==Siehe auch==
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*[[Presserecht]]
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**[[Auskunftsanspruch der Presse]]

Aktuelle Version vom 15. August 2013, 13:18 Uhr

Druckwerke im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind nach BayPrG Art. 6 Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

Normen

Siehe auch