Druckwerke: Unterschied zwischen den Versionen
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Druckwerke im Sinn des {{BayPrG}} sind nach {{BayPrG 6}} Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. | Druckwerke im Sinn des {{BayPrG}} sind nach {{BayPrG 6}} Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. | ||
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Aktuelle Version vom 15. August 2013, 13:18 Uhr
Druckwerke im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind nach BayPrG Art. 6 Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.