Baulücke: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 34}}
 
* {{BauGB 85}} Abs. 1 Nr. 2 ([[Enteignungszweck]]): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines [[Bebauungsplan]]s, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von [[Baulücke]]n, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
 
* {{BauGB 85}} Abs. 1 Nr. 2 ([[Enteignungszweck]]): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines [[Bebauungsplan]]s, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von [[Baulücke]]n, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
 
* {{BauGB 175}} Abs. 2:  Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender [[Wohnbedarf]] der Bevölkerung berücksichtigt werden.
 
* {{BauGB 175}} Abs. 2:  Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender [[Wohnbedarf]] der Bevölkerung berücksichtigt werden.

Version vom 18. April 2020, 09:26 Uhr

Normen

  • BauGB § 34
  • BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 2 (Enteignungszweck): Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um ... 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • BauGB § 175 Abs. 2: Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.
  • BauGB § 176 Baugebot

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch