Zeitungen oder Zeitschriften: Unterschied zwischen den Versionen
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Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2). | Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2). | ||
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Version vom 15. August 2013, 13:13 Uhr
Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 2).