Verordnung der Stadt Burgkunstadt über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlaß von Märkten vom 16.09.2003: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. April 2020, 10:29 Uhr
Verordnung der Stadt Burgkunstadt über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlaß von Märkten
Vom 16.09.2003
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß -LadschlG- i. V. m. § 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Verordnung:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
Im Stadtteil Burgkunstadt dürfen aus Anlaß von Märkten die Verkaufsstellen, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß am Ostermarkt, am Pfingstmarkt, am Augustmarkt und am Novembermarkt in der Zeit von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet sein. Den jeweiligen Sonntag dieser Märkte regelt die Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Ambulanter Handel - Reisegewerbe
Die Regelungen nach § 1 dieser Verordnung gelten nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß auch für den ambulanten Handel und das Reisegewerbe.
§ 3 Sonstige gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechtes (ArbZRG), des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des § 17 des Ladenschlussgesetzes (LSchlG) sind zu beachten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 des Gesetzes über den Ladenschluss abweichend von § 1 dieser Verordnung seine Verkaufsstelle außerhalb der dort festgelegten Zeiten geöffnet hält oder Waren zum Verkauf an jedermann feilhält.
§ 5 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlass von Märkten vom 21.08.1997 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 16.09.2003
Stadt Burgkunstadt
K o n r a d
Dritte Bürgermeisterin