Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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*"Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten<ref>vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.</ref>. Das Vereinsrecht enthält nämlich insbesondere keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften<ref>K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 46</ref>. Wirtschaftliche Vereine können daher nur nach § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erlangen und müssen ansonsten auf andere Rechtsformen, insbesondere der Kapitalgesellschaften oder der eingetragenen Genossenschaft, zurückgreifen<ref>K. Schmidt, a. a. O.</ref>. Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert<ref>Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.</ref>."<ref>{{OLG Schleswig 2 W 28/12}} Abs. 29</ref>
 
*"Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten<ref>vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.</ref>. Das Vereinsrecht enthält nämlich insbesondere keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften<ref>K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 46</ref>. Wirtschaftliche Vereine können daher nur nach § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erlangen und müssen ansonsten auf andere Rechtsformen, insbesondere der Kapitalgesellschaften oder der eingetragenen Genossenschaft, zurückgreifen<ref>K. Schmidt, a. a. O.</ref>. Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert<ref>Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.</ref>."<ref>{{OLG Schleswig 2 W 28/12}} Abs. 29</ref>
  
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Version vom 9. April 2020, 07:49 Uhr

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (BGB § 22 Satz 2).

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von BGB § 21 ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen<ref>BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 12. Aufl. RdNr. 43</ref>. Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen<ref>BayObLGZ 1978, 87/91 f.; Sauter/Schweyer a.a.O.</ref>.<ref>BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84 = BayObLGZ 85, 283 = Rpfleger 1985, 495</ref>

Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) steht der Bewertung einer Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen<ref>OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014 - 7 W 124/13, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2006 - 20 W 542/05 = NJW-RR 2006, 1698</ref>.

Schutz des Rechtsverkehrs

  • "Der in den BGB § 21, BGB § 22 getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf; insofern läßt das Gesetz daher die allgemeinen vereinsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit auf Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen; diese Personenvereinigungen müssen sich deshalb, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (BGB § 22) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind."<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Absatz 5</ref>
  • "Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten<ref>vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.</ref>. Das Vereinsrecht enthält nämlich insbesondere keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften<ref>K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 46</ref>. Wirtschaftliche Vereine können daher nur nach § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erlangen und müssen ansonsten auf andere Rechtsformen, insbesondere der Kapitalgesellschaften oder der eingetragenen Genossenschaft, zurückgreifen<ref>K. Schmidt, a. a. O.</ref>. Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert<ref>Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.</ref>."<ref>OLG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 28/12 = NZM 2012, 623, FGPrax 2012, 212, Rpfleger 2012, 693, NZG 2013, 145 Abs. 29</ref>

Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein

Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein

Nebenzweckprivileg

Den Vorschriften der BGB § 21 und BGB § 22 liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref><ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Abs. 17, 22 mit Verweis auf RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206 </ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Verwaltungsgerichtshöfe

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1995 - 1 S 438/94: "Verfolgt ein eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke, so kann ihm auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs 2 BGB nur entzogen werden, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 21/90 = NJW 1992, 2496). Es ist Aufgabe der Behörde festzustellen, ob der eingetragene Verein entgegen seinem Selbstverständnis keine Religionsgemeinschaft ist oder die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Fehlt es an diesen Feststellungen, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde die Religionseigenschaft abschließend zu klären (hier entschieden für "Verein Neue Brücke", einer Untergliederung der "Scientology-Kirche")."

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>