Abnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § 640 Abs. 1 BGB darstellt.<ref>{{BGH X ZR 17/92}} Abs. 30</ref>
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Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § {{BGB 640}} Abs. 1 darstellt.<ref>{{BGH X ZR 17/92}} Abs. 30</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 7. April 2020, 09:53 Uhr

Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § BGB § 640 Abs. 1 darstellt.<ref>BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92 = NJW 1993, 1972 Abs. 30</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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