Nicht wirtschaftlicher Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. April 2020, 12:38 Uhr
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein).
Normen
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Siehe auch
- wirtschaftlicher Verein, BGB § 22
- Abgrenzung: ausländischer Verein