Recht auf Berücksichtigung (Rechtliches Gehör): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als [[Prozessgrundrecht]] sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet {{GG 103}} Abs. 1 die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat<ref>{{BGH VII ZR 213/18}} mit Verweis auf st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 Rn. 7, NJW 2019, 607</ref>. | + | Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als [[Prozessgrundrecht]] sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet {{GG 103}} Abs. 1 die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat<ref>{{BGH VII ZR 213/18}} mit Verweis auf st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 Rn. 7, NJW 2019, 607</ref>.<noinclude> |
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Version vom 17. Februar 2020, 11:19 Uhr
Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet GG Art. 103 Abs. 1 die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat<ref>BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - VII ZR 213/18 mit Verweis auf st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 Rn. 7, NJW 2019, 607</ref>.
Normen
- GG Art. 103 Abs. 1
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>