Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. August 2013, 13:02 Uhr
Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.
- In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden (Rechtsaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 2 BV, Art. 109 Abs. 1 GO).
- In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden (Fachaufsicht, Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 109 Abs. 2 GO).
Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).
Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Normen
- BV Art. 83
- GO Art. 108 Sinn der staatlichen Aufsicht
- GO Art. 109 Inhalt und Grenzen der Aufsicht
- LKrO Art. 37 Abs. 1 Satz 2