E-Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren im [[Oberschwellenbereich]] verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach {{GWB 97}} Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des {{GWB 113}} erlassenen Verordnungen. | + | Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren im [[Oberschwellenbereich]] verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach {{GWB 97}} Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des {{GWB 113}} erlassenen Verordnungen. Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können ({{VgV 41}} Abs. 1). |
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Im [[Unterschwellenbereich]] gibt der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten {{VOB/A 11}} Absätze 2 bis 6 sowie {{VOB/A 11a}}. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. ({{VOB/A 11}} Abs. 1)<noinclude> | Im [[Unterschwellenbereich]] gibt der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten {{VOB/A 11}} Absätze 2 bis 6 sowie {{VOB/A 11a}}. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. ({{VOB/A 11}} Abs. 1)<noinclude> |
Version vom 19. Juli 2019, 18:04 Uhr
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (VgV § 41 Abs. 1).
Im Unterschwellenbereich gibt der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten VOB/A § 11 Absätze 2 bis 6 sowie VOB/A § 11a. Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird. (VOB/A § 11 Abs. 1)
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 5
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 9 Abs. 1 Grundsätze der Kommunikation
- VgV § 41 Abs. 1 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
- VOB/A § 11a Anforderungen an elektronische Mittel