Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge ([[Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren)|Teilnahmefrist]]) beträgt im [[Verhandlungsverfahren]] nach {{VgV 17}} Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]].<noinclude>
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Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge ([[Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren)|Teilnahmefrist]]) beträgt im [[Verhandlungsverfahren]] nach {{VgV 17}} Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]].
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Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf ({{VgV 17}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2019, 14:41 Uhr

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt im Verhandlungsverfahren nach VgV § 17 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 17 Abs. 3).

Normen

Siehe auch