Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juli 2019, 14:37 Uhr
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt im Verhandlungsverfahren nach VgV § 17 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Normen
- VgV § 17 Abs. 2