Wohngeld: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Zuständige Stellen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr. ({{ZustWoGG}} § 1 Abs. 1) | ||
+ | Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Die kreisangehörigen Gemeinden geben die Anträge mit den ihnen bekannten Daten an die zuständige Stelle weiter; sie handeln ebenfalls im Auftrag des Staates. ({{ZustWoGG}} § 1 Abs. 2) | ||
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Version vom 10. August 2013, 12:37 Uhr
Zuständige Stellen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr. (Vorlage:ZustWoGG § 1 Abs. 1)
Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Die kreisangehörigen Gemeinden geben die Anträge mit den ihnen bekannten Daten an die zuständige Stelle weiter; sie handeln ebenfalls im Auftrag des Staates. (Vorlage:ZustWoGG § 1 Abs. 2)