Building Information Modeling: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juli 2019, 14:02 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 2Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß VgV § 12 Abs. 1 an.
Normen
- VgV § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation