Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Juli 2019, 12:13 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Bestandteile

Verfahrensbrief

Auftragnehmerbogen

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch