Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Juli 2019, 20:54 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)