Umgehungsverbot (Vergabe): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{VgV 3}} Abs. 2 Satz 1 Kategorie:Vergaberecht“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach {{VgV 3}} Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung ({{VgV}}) zu umgehen. | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 15. Juli 2019, 13:58 Uhr
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach VgV § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung (Vergabeverordnung (VgV)) zu umgehen.
Normen
- VgV § 3 Abs. 2 Satz 1