Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Juli 2019, 09:26 Uhr
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die
- die Lieferung von Waren,
- die Ausführung von Bauleistungen oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
zum Gegenstand haben.
Merkmale
Auftrag
Vertrag
Entgelt
Abgrenzung: Konzession
Beschaffungszweck
Auftragsarten
Lieferaufträge (GWB § 103 Abs. 3 Satz 1)
Lieferaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Bauaufträge (GWB § 103 Abs. 2)
Dienstleistungsaufträge
Rahmenvereinbarungen (GWB § 103 Abs. 5)
Auslobungsverfahren (GWB § 103 Abs. 6)
Normen
- GWB § 103 Abs. 1