Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
===[[Auftragsart (Vergabe)|Auftragsarten]]=== | ===[[Auftragsart (Vergabe)|Auftragsarten]]=== | ||
− | ====[[Lieferauftrag| | + | ====[[Lieferauftrag|Lieferaufträge]] ({{GWB 103}} Abs. 3 Satz 1)==== |
+ | |||
+ | {{:Lieferauftrag}} | ||
====[[Bauleistung|Bauleistungen]]==== | ====[[Bauleistung|Bauleistungen]]==== |
Version vom 15. Juli 2019, 09:20 Uhr
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die
- die Lieferung von Waren,
- die Ausführung von Bauleistungen oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
zum Gegenstand haben.
Merkmale
Auftrag
Vertrag
Entgelt
Abgrenzung: Konzession
Beschaffungszweck
Auftragsarten
Lieferaufträge (GWB § 103 Abs. 3 Satz 1)
Lieferaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Bauleistungen
Dienstleistungsaufträge
Rahmenvereinbarungen (GWB § 103 Abs. 5)
Auslobungsverfahren (GWB § 103 Abs. 6)
Normen
- GWB § 103 Abs. 1