Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
====Beschaffungszweck==== | ====Beschaffungszweck==== | ||
+ | |||
+ | ===[[Auftragsart (Vergabe)|Auftragsarten]]=== | ||
+ | |||
+ | ====[[Lieferauftrag|Beschaffung von Waren]] ({{GWB 103}} Abs. 3 Satz 1)==== | ||
+ | |||
+ | ====[[Bauleistung|Bauleistungen]]==== | ||
+ | |||
+ | ====[[Dienstleistungsauftrag|Dienstleistungsaufträge]] ==== | ||
+ | |||
+ | ==== [[Rahmenvereinbarung|Rahmenvereinbarungen]] ==== | ||
+ | |||
+ | ==== [[Auslobungsverfahren]] ==== | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 15. Juli 2019, 09:16 Uhr
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die
- die Lieferung von Waren,
- die Ausführung von Bauleistungen oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
zum Gegenstand haben.
Merkmale
Auftrag
Vertrag
Entgelt
Abgrenzung: Konzession
Beschaffungszweck
Auftragsarten
Beschaffung von Waren (GWB § 103 Abs. 3 Satz 1)
Bauleistungen
Dienstleistungsaufträge
Rahmenvereinbarungen
Auslobungsverfahren
Normen
- GWB § 103 Abs. 1