Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, {{KommHV-Kameralistik 31}}. Nach {{…“)
 
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}}).
 
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2, siehe dazu {{B3-1512-31-19}}).
 +
Der [[Vergabe]] von Aufträgen im kommunalen Bereich in Bayern muß eine [[öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]  vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine [[beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] oder eine [[Verhandlungsvergabe]] rechtfertigen ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1). 
 +
 +
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen im kommunalen Bereich sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das [[Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration]] im Einvernehmen mit dem [[Staatsministerium der Finanzen und für Heimat]] bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).<ref>Siehe {{B3-1512-31-19}}</ref>
 +
 +
====Verordnungen====
 +
 +
====={{KommHV-Kameralistik}}=====
 +
 +
* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]
 +
 +
====={{KommHV-Doppik}}=====
 +
 +
* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]
 +
 +
====Verwaltungsvorschriften====
 +
* {{B3-1512-31-19}}
 +
 +
veraltet:
 +
* {{IB3-1512.4-138}}
 +
* [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20080424.pdf Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]

Version vom 13. Juli 2019, 16:44 Uhr

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)). Der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich in Bayern muß eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1).

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen im kommunalen Bereich sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)</ref>

Verordnungen

KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik

Verwaltungsvorschriften

veraltet: