Rechtsaufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem [[Landratsamt]] als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der [[Regierung]]. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das [[Bayerisches Staatsministerium des Inneren|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. ({{GO 110}}) | + | Die [[Rechtsaufsicht]] über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem [[Landratsamt]] als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der [[Regierung]]. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das [[Bayerisches Staatsministerium des Inneren|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. ({{GO 110}}) |
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+ | Die Rechtsaufsicht über die [[Landkreis]]e obliegt der [[Regierung]]. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise. ({{LKrO 96}}) | ||
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Version vom 16. März 2018, 08:17 Uhr
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe.Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. (GO Art. 110)
Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise. (LKrO Art. 96)
Normen
- GO Art. 96 Anzeigepflichten
- GO Art. 110 Rechtsaufsichtsbehörden