Schleierfahndung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. Dezember 2017, 22:03 Uhr

Normen

  • BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität"

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

  • BayVerfGH, Entscheidung vom 28.03.2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00: Die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, die der Polizei ermöglichen, in bestimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durchzuführen (so genannte Schleierfahndung), sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>