Drohende Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Dezember 2017, 22:27 Uhr
Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen.
In dem Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wurden insbesondere
- die sog. drohende Gefahr als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt,
- der Gewahrsam um die Einfügung einer zusätzlichen Alternative der Abwehr einer Gefahr für bestimmte hochrangige Rechtsgüter ergänzt sowie
- die bisherige gesetzlich absolute Befristung (Höchstdauer) des Präventivgewahrsams von 14 Tagen aufgehoben.
PAG Art. 11 (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wie folgt geändert:
a) Nach Art. 11 Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 eingefügt:
(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder 2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Bedeutende Rechtsgüter sind 1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. Leben, Gesundheit oder Freiheit, 3. die sexuelle Selbstbestimmung, 4. erhebliche Eigentumspositionen oder
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
b) Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.
Normen
- PAG Art. 11 Allgemeine Befugnisse