Wählbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)===
 
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20384/81 BVerfG, Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81] Beschränkung der Wählbarkeit zum Gemeinderat
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201210/80 BVerfG, Beschluss vom 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80] Wählbarkeit eines Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand (Art. 137 Abs. 1 GG)
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201210/80 BVerfG, Beschluss vom 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80] Wählbarkeit eines Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand (Art. 137 Abs. 1 GG)
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2048,%2064 BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77] - Beschränkung der Wählbarkeit zum Gemeinderat
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2048,%2064 BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77] - Beschränkung der Wählbarkeit zum Gemeinderat

Version vom 1. August 2013, 10:35 Uhr

Nach GG Artikel 137 Abs. 1 kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden.

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

Bis 2007 galt die beschränkte Wählbarkeit von Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: sie durften nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO).<ref>Quelle: http://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Fußnoten

<references />