Polizei: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BVerwG 6 C 26.03}} = [[BVerwGE 121, 345]] - Kurdische [[Teestube]] -Stichworte: [[Wohnung]]; [[Betriebsraum|Betriebsräume]]; [[Vereinslokal]]; [[Teestube]]; [[Betreten]]; [[Durchsuchen]]; [[Personenkontrolle]].; [[Ausforschen]]; [[Betretensrecht]]; [[Betriebsraum]]; [[Durchsuchung]]; [[Durchsuchungsbegriff]]; [[Gefahrenabwehr]]; [[Generalermächtigung]]; [[Geschäftsraum]]; [[Hausrecht]]; [[Identitätsfeststellung]]; [[Identitätskontrolle]]; [[Personenkontrolle]]; [[Personenüberprüfung]]; [[Polizei]]; [[Polizeieinsatz]]; [[polizeiliche Maßnahme]]; [[Unverletzlichkeit]]; [[Vereinsraum]]; [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]; [[Wohnungsbegriff]]; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein. | * {{BVerwG 6 C 26.03}} = [[BVerwGE 121, 345]] - Kurdische [[Teestube]] -Stichworte: [[Wohnung]]; [[Betriebsraum|Betriebsräume]]; [[Vereinslokal]]; [[Teestube]]; [[Betreten]]; [[Durchsuchen]]; [[Personenkontrolle]].; [[Ausforschen]]; [[Betretensrecht]]; [[Betriebsraum]]; [[Durchsuchung]]; [[Durchsuchungsbegriff]]; [[Gefahrenabwehr]]; [[Generalermächtigung]]; [[Geschäftsraum]]; [[Hausrecht]]; [[Identitätsfeststellung]]; [[Identitätskontrolle]]; [[Personenkontrolle]]; [[Personenüberprüfung]]; [[Polizei]]; [[Polizeieinsatz]]; [[polizeiliche Maßnahme]]; [[Unverletzlichkeit]]; [[Vereinsraum]]; [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]; [[Wohnungsbegriff]]; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein. | ||
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Version vom 13. Dezember 2017, 20:47 Uhr
Polizei im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (PAG Art. 1).
Normen
Polizeiaufgabengesetz – PAG
- PAG Art. 1 Begriff der Polizei
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03 = BVerwGE 121, 345 - Kurdische Teestube -Stichworte: Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen; Personenkontrolle.; Ausforschen; Betretensrecht; Betriebsraum; Durchsuchung; Durchsuchungsbegriff; Gefahrenabwehr; Generalermächtigung; Geschäftsraum; Hausrecht; Identitätsfeststellung; Identitätskontrolle; Personenkontrolle; Personenüberprüfung; Polizei; Polizeieinsatz; polizeiliche Maßnahme; Unverletzlichkeit; Vereinsraum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Wohnungsbegriff; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.