Aufgaben der Sicherheitsbehörden: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{LStVG 6}}: Die [[Gemeinde]]n, [[Landratsamt|Landratsämter]], [[Regierung]]en und das [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] haben als [[Sicherheitsbehörde]]n die [[Aufgabe]], die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch [[Gefahrenabwehr|Abwehr von Gefahren]] und durch Unterbindung und Beseitigung von [[Störung]]en aufrechtzuerhalten.
 
* {{LStVG 6}}: Die [[Gemeinde]]n, [[Landratsamt|Landratsämter]], [[Regierung]]en und das [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] haben als [[Sicherheitsbehörde]]n die [[Aufgabe]], die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch [[Gefahrenabwehr|Abwehr von Gefahren]] und durch Unterbindung und Beseitigung von [[Störung]]en aufrechtzuerhalten.
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==Publikationen==
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* Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N. — 46 Vgl.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 12. Dezember 2017, 20:33 Uhr

Normen

Publikationen

  • Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N. — 46 Vgl.

Siehe auch