Aufgaben der Sicherheitsbehörden: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* {{LStVG 6}}: Die [[Gemeinde]]n, [[Landratsamt|Landratsämter]], [[Regierung]]en und das [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] haben als [[Sicherheitsbehörde]]n die [[Aufgabe]], die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch [[Gefahrenabwehr|Abwehr von Gefahren]] und durch Unterbindung und Beseitigung von [[Störung]]en aufrechtzuerhalten. | * {{LStVG 6}}: Die [[Gemeinde]]n, [[Landratsamt|Landratsämter]], [[Regierung]]en und das [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr|Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] haben als [[Sicherheitsbehörde]]n die [[Aufgabe]], die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch [[Gefahrenabwehr|Abwehr von Gefahren]] und durch Unterbindung und Beseitigung von [[Störung]]en aufrechtzuerhalten. | ||
+ | |||
+ | ==Publikationen== | ||
+ | |||
+ | * Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N. — 46 Vgl. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 12. Dezember 2017, 20:33 Uhr
Normen
- LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Publikationen
- Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N. — 46 Vgl.