Abstrakte Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Dezember 2017, 20:07 Uhr
Gefahr im Sinn des Art. 2 Abs. 1 ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (konkrete Gefahr), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr).<ref>Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. August 1978, Az. IC2-2808.1-1 (MABl. S. 629) Ziffer 2.2. Abs. 3</ref>
Normen
- PAG Art. 2 Abs. 1: Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>