Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BV 101}}: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
 
* {{BV 101}}: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
 
* {{BV 102}}: (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (2) ¹Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. ²Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. ³Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.
 
* {{BV 102}}: (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (2) ¹Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. ²Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. ³Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.
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* {{BV 103}}: (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet. (2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
 
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Version vom 29. Juli 2017, 13:42 Uhr

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten

  • BV Art. 98: ¹Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. ²Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. ³Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
  • BV Art. 99: ¹Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. ²Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
  • BV Art. 101: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
  • BV Art. 102: (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (2) ¹Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. ²Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. ³Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.
  • BV Art. 103: (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet. (2) Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
  • BV Art. 104
  • BV Art. 105
  • BV Art. 106
  • BV Art. 107
  • BV Art. 108
  • BV Art. 109
  • BV Art. 110
  • BV Art. 111
  • BV Art. 112
  • BV Art. 113
  • BV Art. 114
  • BV Art. 115
  • BV Art. 116
  • BV Art. 117
  • BV Art. 118
  • BV Art. 119
  • BV Art. 120
  • BV Art. 121
  • BV Art. 122
  • BV Art. 123

Rechtsprechung

  • BayVerfGHE 15, 49, 55

Publikationen

  • Knöpfle, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, BV, vor Art. 98 Rn. 6 ff.
  • Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, vor Art. 98 Rn. 12 ff.