Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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===Verzinsung des Anlagekapitals=== | ===Verzinsung des Anlagekapitals=== | ||
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG) | Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG) | ||
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+ | Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen (Art. 8 Abs. 4 KAG). | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 30. Juli 2013, 12:42 Uhr
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).
Gesonderte gebührensatzung
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß
- die Schuldner,
- den die Abgabe begründenden Tatbestand,
- den Maßstab,
- den Satz der Abgabe sowie
- die Entstehung und
- die Fälligkeit der Abgabeschuld
bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Deckungsprinzip
Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG).
Ansatzfähige Kosten
Zu den Kosten im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören insbesondere
- angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und
- eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG)
Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG) Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden (Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG). Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen (Art. 8 Abs. 3 Satz 5 KAG).
Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen
Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 3 Satz 6 KAG).
Verzinsung des Anlagekapitals
Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG)
Gebührenbemessung
Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen (Art. 8 Abs. 4 KAG).
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 8 KAG Benutzungsgebühren