Abgabesatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß
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bestimmen. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 1 KAG])
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Das Staatsministerium des Innern kann [[Mustersatzungen]] erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 2 KAG])
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Satzungen nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3&st=lr Art. 3 KAG] bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 3 KAG])
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 KAG] Abgabesatzung
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 KAG] Abgabesatzung
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3&st=lr Art. 3 KAG] Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 24. Juli 2013, 06:45 Uhr

Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß

  • die Schuldner,
  • den die Abgabe begründenden Tatbestand,
  • den Maßstab,
  • den Satz der Abgabe sowie
  • die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen. (Art. 2 Abs. 1 KAG)

Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. (Art. 2 Abs. 2 KAG)

Satzungen nach Art. 3 KAG bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (Art. 2 Abs. 3 KAG)

Normen

Siehe auch

Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt