Identität: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das [[Gewissen]] tritt in der sozialen Realität - auch im militärischen Bereich - nicht ständig, tagtäglich und gleichsam bei jeder Gelegenheit, sondern als regulierende und fordernde Instanz vornehmlich dort in Erscheinung, wo die Persönlichkeit durch eine Verhaltensmöglichkeit oder durch Verhaltensanforderungen, die die Mitwelt an sie stellt, in ihrer Struktur und ihrer Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt wird. Als innere ethische Gebotsinstanz, als "Rufer", wird das Gewissen regelmäßig erst dort aktiv, wo die Persönlichkeit als solche in ihrer Identität kritisch bedroht ist ("ein solcher, der dies tut, kann ich nicht sein"). Die Befürchtung einer "Inflation" von Gewissensentscheidungen verfehlt daher die soziale Realität<ref>so zu Recht u. a. Böckenförde, a. a. O., 33 [67, 69]; ähnlich R. Eckertz, Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, 1981, S. 25 m. w. N.</ref>. Dies ist im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG insofern nicht anders als in dem des Art. 38 Abs. 1 GG, der die Freiheit des Gewissens von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber jedweder Bindung an Aufträge und Weisungen schützt."<ref>{{BVerwG 2 WD 12.04}} Abs. 139</ref>
 
"Das [[Gewissen]] tritt in der sozialen Realität - auch im militärischen Bereich - nicht ständig, tagtäglich und gleichsam bei jeder Gelegenheit, sondern als regulierende und fordernde Instanz vornehmlich dort in Erscheinung, wo die Persönlichkeit durch eine Verhaltensmöglichkeit oder durch Verhaltensanforderungen, die die Mitwelt an sie stellt, in ihrer Struktur und ihrer Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt wird. Als innere ethische Gebotsinstanz, als "Rufer", wird das Gewissen regelmäßig erst dort aktiv, wo die Persönlichkeit als solche in ihrer Identität kritisch bedroht ist ("ein solcher, der dies tut, kann ich nicht sein"). Die Befürchtung einer "Inflation" von Gewissensentscheidungen verfehlt daher die soziale Realität<ref>so zu Recht u. a. Böckenförde, a. a. O., 33 [67, 69]; ähnlich R. Eckertz, Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, 1981, S. 25 m. w. N.</ref>. Dies ist im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG insofern nicht anders als in dem des Art. 38 Abs. 1 GG, der die Freiheit des Gewissens von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber jedweder Bindung an Aufträge und Weisungen schützt."<ref>{{BVerwG 2 WD 12.04}} Abs. 139</ref>
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* http://www.deutschlandradiokultur.de/deutsche-identitaet-wer-sind-wir.2162.de.html?dram:article_id=332888
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 26. November 2016, 01:11 Uhr

Identität und Gewissen

"Das Gewissen tritt in der sozialen Realität - auch im militärischen Bereich - nicht ständig, tagtäglich und gleichsam bei jeder Gelegenheit, sondern als regulierende und fordernde Instanz vornehmlich dort in Erscheinung, wo die Persönlichkeit durch eine Verhaltensmöglichkeit oder durch Verhaltensanforderungen, die die Mitwelt an sie stellt, in ihrer Struktur und ihrer Möglichkeit, die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt wird. Als innere ethische Gebotsinstanz, als "Rufer", wird das Gewissen regelmäßig erst dort aktiv, wo die Persönlichkeit als solche in ihrer Identität kritisch bedroht ist ("ein solcher, der dies tut, kann ich nicht sein"). Die Befürchtung einer "Inflation" von Gewissensentscheidungen verfehlt daher die soziale Realität<ref>so zu Recht u. a. Böckenförde, a. a. O., 33 [67, 69]; ähnlich R. Eckertz, Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, 1981, S. 25 m. w. N.</ref>. Dies ist im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG insofern nicht anders als in dem des Art. 38 Abs. 1 GG, der die Freiheit des Gewissens von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber jedweder Bindung an Aufträge und Weisungen schützt."<ref>BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12. 04 Abs. 139</ref>

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Siehe auch

Fußnoten

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