Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gewährleistung der [[Selbstverwaltung]] umfaßt nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG] auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
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Die Gewährleistung der [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] umfaßt nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG] auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
  
 
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG]

Version vom 23. Juli 2013, 16:31 Uhr

Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

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