Wirtschaftliches Unternehmen: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt86&st=null Art. 86 GO] Rechtsformen | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt86&st=null Art. 86 GO] Rechtsformen | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt87&st=null Art. 87 GO] Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt87&st=null Art. 87 GO] Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen |
Version vom 23. Juli 2013, 16:11 Uhr
Arten
Die Stadt Burgkunstadt kann nach Art. 86 GO Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1. als Eigenbetrieb,
2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Stadt darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Normen
- Art. 86 GO Rechtsformen
- Art. 87 GO Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen