Amtliches Werk: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen==
 
==Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen==
"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften]], Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>.
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"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften]], Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, also auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 22. Juli 2013, 06:13 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ((§ 5 Abs. 3 UrhG)).

Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89</ref>.

Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen

"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, also auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Urteilssammlungen

BVerfG

BVerwG

BGH

Publikationen

Links

Fußnoten

<references />