Amtliches Werk: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet (([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 Abs. 3 UrhG])).
 
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet (([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 Abs. 3 UrhG])).
  
==Gesetze==
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==Gesetze und Verordnungen==
 
"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>.  
 
"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>.  
  

Version vom 21. Juli 2013, 09:54 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ((§ 5 Abs. 3 UrhG)).

Gesetze und Verordnungen

"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>.

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Fußnoten

<references />