Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB]</ref>. Er ist grundsätzlich aus dem [[Flächennutzungsplan]] zu entwickeln<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB]</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
 
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB]</ref>. Er ist grundsätzlich aus dem [[Flächennutzungsplan]] zu entwickeln<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB]</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
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==Urheberrecht==
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Zur urheberrechtlichen Einordnung des Baubauungsplans siehe [http://www.frag-einen-anwalt.de/Frage-zu-Amtlichen-Werken-nach-5-UrhG-__f57147.html www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG]
  
 
==Normen==
 
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Version vom 21. Juli 2013, 08:07 Uhr

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB</ref>. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Baubauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

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Fußnoten

<references />