Beauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. August 2016, 11:35 Uhr
Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 StR 394/08 = NJW 2009, 2900; NStZ 2009, 506<ref>Siehe auch Persönliche Haftung des Datenschutzbeauftragten: Garant für die Datensicherheit? (BGH, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08) - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart - Zugleich eine Erörterung der Haftung des IT-Sicherheitsbeauftragten</ref>
Publikationen
Siehe auch
- Brandschutzbeauftragter
- Compliance-Beauftragter
- Datenschutzbeauftragter
- Garantenstellung von Sonderverantwortlichen
- Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich
Fußnoten
<references/>