Datenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH 5 StR 394/08}}
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* {{BGH 5 StR 394/08}}<ref>Siehe auch [https://www.kanzlei.de/rechtsgebiete/datenschutz-und-datensicherheit/personliche-haftung-des-datenschutzbeauftragten-garant-fur-die-datensicherheit-bgh-urteil-vom-17-07-2009-5-str-39408 Persönliche Haftung des Datenschutzbeauftragten: Garant für die Datensicherheit? (BGH, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08) - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart] - Zugleich eine Erörterung der Haftung des [[IT-Sicherheitsbeauftragter|IT-Sicherheitsbeauftragten]]</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 11. August 2016, 10:55 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt hat nach BayDSG Art. 25 Abs. 2 Satz 1 als öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeitet oder nutzt, einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen<ref>siehe auch http://www.burgkunstadt.de/1411_DEU_WWW.php?publish[bbwtyp]=leistung&publish[bbwid]=3471&bbwtitle=Datenschutzbeauftragte%2C+Kommune</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />