Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>. | Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>. | ||
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Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude> | Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude> |
Version vom 28. Juni 2016, 22:40 Uhr
Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).
Normen
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
- LStVG Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden
- LStVG Art. 10 Sicherheitsbehörden und Polizei
- LStVG Art. 42 Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
- POG Art. 9 Zusammenarbeit
Siehe auch
Fußnoten
<references />