Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>.
 
Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>.
 
Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch das {{LStVG}} oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. Der Erlaß solcher Verordnungen ist Angelegenheit des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]], soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. ({{LStVG 42}} Abs. 1)
 
  
 
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude>
 
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude>

Version vom 28. Juni 2016, 22:40 Uhr

Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.

Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).

Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

Siehe auch

Fußnoten

<references />