Außerplanmäßige Ausgaben: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im [[Haushaltsplan]] veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen [[Ausgabeermächtigung]]en aus dem vergangenen [[Haushaltsjahr]] zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref><noinclude> | + | Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im [[Haushaltsplan]] veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen [[Ausgabeermächtigung]]en aus dem vergangenen [[Haushaltsjahr]] zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom [[Gemeinderat]] zu beschließen ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude> |
==Strafrechtliche Risiken== | ==Strafrechtliche Risiken== | ||
+ | |||
Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f. | Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 187 f. | ||
Version vom 24. Juni 2016, 10:03 Uhr
Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).
Strafrechtliche Risiken
Zu strafrechtlichen Risiken von außerplanmäßigen Ausgaben siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 187 f.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 112: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2015/2016 – HvR 2015/2016)
- HvR 2015/2016 11.6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 150
Siehe auch
Fußnoten
<references/>