Prüfungszeitraum: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die [[örtliche Rechnungsprüfung]] wird jährlich durchgeführt. In die [[überörtliche Rechnungsprüfung]] sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden. ({{KommPrV 2}} Abs. 1) Für die [[Rechnungsprüfung]] können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden. ({{KommPrV 2}} Abs. 2)<noinclude>
+
Die [[örtliche Rechnungsprüfung]] wird jährlich durchgeführt. In die [[überörtliche Rechnungsprüfung]] sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden. ({{KommPrV 2}} Abs. 1) Für die [[Rechnungsprüfung]] können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden. ({{KommPrV 2}} Abs. 2) Ein zeitgerechter Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung kann u. a. dadurch Gewähr leistet werden, dass sie ‑ unter Berücksichtigung von VV Nummer 6 zu § 2 ‑ schon während des laufenden Haushaltsjahres durch Teilprüfungen eingeleitet wird (VV Nr. 4 zu § 2)(s. auch VV Nr. 2 zu § 7).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 21. Juni 2016, 12:55 Uhr

Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden. (KommPrV § 2 Abs. 1) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden. (KommPrV § 2 Abs. 2) Ein zeitgerechter Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung kann u. a. dadurch Gewähr leistet werden, dass sie ‑ unter Berücksichtigung von VV Nummer 6 zu § 2 ‑ schon während des laufenden Haushaltsjahres durch Teilprüfungen eingeleitet wird (VV Nr. 4 zu § 2)(s. auch VV Nr. 2 zu § 7).

Normen

Siehe auch